Back to the future: Die Debatte um den französischen Nuklearschirm

Die aktuelle Diskussion darüber, ob und ggfs. wie Frankreich die bisherige und in Folge der neuen Trumpschen Außenpolitik wohl überholten, weil völlig unzuverlässigen Rolle der USA in der nuklearen Abschreckung gegenüber russischen Bedrohungen der europäischen NATO- und EU-Verbündeten ersetzen könnte, ist letztlich so alt wie die Frage der atomaren Abschreckung in Europa selbst. Schon 1962 unterstrich etwa Henry Kissinger die Möglichkeit einer faktischen nuklearen Abkopplung der USA von ihren europäischen Verbündeten:

„Wären Meinungsverschiedenheiten zwischen Amerika und seitens europäischen Verbündeten undenkbar, dann könnten die USA sich damit einverstanden erklären, ihr Kernwaffenarsenal nach vorher gegenseitig abgestimmten Plänen einzusetzen, sobald eine gewisse Anzahl der Verbündeten es verlangt. Da Amerika sich weigert, das zu tun, muß man annehmen, daß es sich das Recht vorbehalten will, über die Lebensinteressen oder die Mittel zu ihrer Verteidigung anderer Ansicht wie die Verbündeten zu sein. (...) Kurz gesagt, die einzige Maßnahme, die jene Besorgnisse ausräumen könnte, die in erster Linie das Verlangen nach multilateraler Kontrolle geweckt haben, ist eine Modifizierung des Vetorechts der Vereinigten Staaten. (...) Eine NATO-Atomstreitmacht ohne amerikanisches Veto ist eine europäische Atomstreitmacht. (...) Das Kernproblem der NATO ist nicht militärischer Natur. Es ist sehr schön, die unteilbaren Interessen der Nordatlantischen Gemeinschaft der Nationen abstrakt zu proklamieren. Bei einer ganzen Reihe von Streitpunkten – vom Kongo bis Berlin – jedoch haben die Vereinigten Staaten und ihre Verbündeten die Sache verschieden gesehen. Die NATO kann nicht militärisch zu einer Einheit zusammengeschweißt werden, bevor die politisch eine wird. (...) Es geht um nichts Geringeres als um eine grundlegende Überprüfung der Einstellung von beiden Seiten des Atlantik. (...) Im kommenden Jahrzehnt muss Amerika sich mit der Tatsache abfinden, dass die bloße Verkündung einer Politik nicht länger ihre Akzeptierung garantiert. Künftig werden die Europäer nicht nur die amerikanische Verpflichtung an sich überdenken müssen, sondern auch ihre Natur. Gleichzeitig müssen die europäischen Verbündeten die Verantwortung übernehmen, die sich aus ihrer neuen Gleichberechtigung ergibt.“ 

Schon Anfang der 1980er Jahre stellte sich die Frage, welche Rolle die u.a. aufgrund der bereits von Charles de Gaulle u.a. wahrgenommenen grundsätzlichen Unzuverlässigkeit der US-Nukleargarantien Ende der 1950er Jahre ins Leben gerufene „force de frappe“ (heute: force de dissuasion) im Kontext der Verhandlungen über die nuklearen Mittelstreckenraketen in Europa spielen sollte. Und in der zweiten Hälfte der 1980er Jahre gab es intensive Diskussionen in den sicherheitspolitischen Zirkeln beiderseits des Rheins, inwieweit es eine Beteiligung der Deutschen an der nuklearstrategischen Planung Frankreichs bis hin zu einem „Zwei-Schlüssel-Prinzip“ für den Einsatz der prästrategischen französischen Nuklearwaffen (d.h. der damals noch existierenden Kurzstreckensysteme vom Typ „Pluton“ und „Hadès“) geben könnte, eine Diskussion, die damals trotz ihrer geringen praktischen Bedeutung sehr wohl und auch (von linker Seite) sehr kritisch wahrgenommen wurde, wie ein Beitrag in PROKLA von 1989 zeigt: „Eine Enttabuisierung der Frage nuklearer Konsultationen zwischender Bundesrepublik und Frankreich in der Öffentlichkeit ist unverkennbar. Die Konsultationsvereinbarung vom Februar 1986 hat eine bislang unüberwindbar scheinende Schwelle übersprungen. Der politisch-ideologischen Bedeutung steht jedoch eine geringere reale Bedeutung gegenüber. Die nukleare »Statusdifferenz« wird  nicht angetastet, und es erscheint nach den Klarstellungen insbesondere von Mitterrand auch nicht vorstellbar, daß das geschieht.“ 

Entscheidend für die französische Nukleardoktrin seit ihrer Entstehung und damit auch für ihre Relevanz für eine zukünftige europäisch orientierte Abschreckungsstrategie gegenüber Russland auch ohne die USA sind folgende Prinzipien:

1. Die nukleare Abschreckung Frankreichs ist strikt defensiv ausgerichtet.

2. Sie dient dem Schutz der Souveränität Frankreichs, seiner territorialen Integrität, seiner Bevölkerung und seiner „vitalen Interessen“, welche eindeutig die erstgenannten Aspekte umfassen, sie jedoch nicht erschöpfend definieren müssen.

3. Sie basiert auf der Konzeption der „minimum deterrence“ bzw. der „Abschreckung des Starken durch den Schwachen“, im französischen Kontext auch „proportionale Abschreckung“ genannt, wonach es die „egalisierende“ Wirkung von Atomwaffen möglich macht, auch einen weit überlegenen Aggressor von einem tatsächlichen Angriff abzuhalten, indem ihm „absolut inakzeptable Schäden für seine Machtzentren“ angedroht werden.

4. Sie stützt sich heute auf eine gesicherte Zweitschlagfähigkeit in Form U-Boot-gestützter strategischer Interkontinentalraketen sowie die Fähigkeit zu einem „einzigartigen und einmaligen letzten Warnschuss“ mithilfe luftgestützter nuklearer Mittelstreckenraketen, welche einem Aggressor die Bereitschaft zu einer umfassenden Eskalation und damit grundsätzlichen Änderung der Natur eines begonnenen Krieges signalisieren soll.      

5. Die französischen Nuklearwaffen sind damit explizit und ausschließlich politisch-strategische Instrumente und sind nicht für eine taktisch-operative militärische Funktion vorgesehen, etwa um eine konventionell überlegene Streitmacht auf dem Schlachtfeld zu stoppen.  

Was dabei häufig übersehen wird, ist die fundamentale europäische Komponente der nationalen französischen Abschreckungsdoktrin. Bereits im Oktober 1995 erklärten das Vereinigte Königreich und Frankreich, dass sie sich keine Situation vorstellen könnten, in der die „vitalen Interessen eines unserer Länder bedroht sein könnten, ohne dass die vitalen Interessen des anderen dies nicht auch sein würden“. Und im Zusammenhang der Gründung und Weiterentwicklung der Europäischen Union wurde von französischer Seite bereits seit der zweiten Hälfte der 1990er Jahre zunehmend darauf hingewiesen, dass die „vitalen Interessen“ Frankreichs aufgrund der immer enger werdenden Verflechtung mit den europäischen Partnern auch das Überleben der letzteren einschließen würden, sodass „für unsere Nachbarn unsere Abschreckung, ohne dass sie eine Garantie wäre, heute einen Faktor ihrer Sicherheit darstellt, der im Zeitverlauf nur noch wichtiger werden wird“. Ein potenzieller Aggressor kann sich also bereits heute keineswegs sicher sein, dass Frankreich seine Nuklearwaffen nicht zum Schutz seiner europäischen Nachbarn, zumindest solcher in seiner unmittelbaren Nähe wie Deutschland, einsetzen würde. Nicht umsonst stellte Präsident de Gaulle bereits Mitte der 1960er Jahre inoffiziell fest, dass Frankreich sich bedroht fühlen würde, sollten das Territorium der Bundesrepublik oder der Beneluxstaaten verletzt werden, was schon im Weißbuch von 1972 indirekt bestätigt wurde.

Im Sinne eines abschreckungslogisch wirksamen Restrisikos würde dies bereits eine implizite Erweiterung des französischen Nuklearschirmes bedeuten, auch wenn unklar bleibt, ob sich diese (französische) Interpretation vitaler Interessen bis ins Baltikum erstreckt. Auch wenn die völkerrechtliche Bindewirkung der Beistandspflicht des Art. 4 (1) des Aachener Vertrages von 2019 hinsichtlich des Einsatzes französischer Nuklearwaffen umstritten ist, ist gerade diese Beistandsklausel im einzigen (!) bilateralen Verteidigungspakt der Bundesrepublik Deutschland ein deutlicher Hinweis in die gleiche Richtung nuklearstrategischer Ambiguität der force de dissuasion, betont sie doch, dass Deutschland und Frankreich einander „im Falle eines bewaffneten Angriffs auf ihre Hoheitsgebiete jede in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung [leisten]; dies schließt militärische Mittel ein“. 

Geht man also davon aus, dass der französische Nuklearschirm bereits heute potenziell deutlich über das französische Hoheitsgebiet hinausreicht und somit abschreckungstheoretisch relevant ist, auch wenn die Verfügungsgewalt über die französischen Atomwaffen ausschließlich in der Hand des Präsidenten der Republik ist und bleibt, ergeben sich weniger grundsätzlich strategietheoretische Fragen im Hinblick auf die Relevanz der force de dissuasion zur Abhaltung einer russischen Aggression gegen die EU bzw. die NATO in Europa, als praktisch-operative, welche wiederum eine (kontraproduktive) Konsequenz auf die Abschreckungswirkung haben könnten. 

Diese betreffen insbesondere die Frage der Glaubwürdigkeit einer angesichts des verfügbaren französischen Arseals notgedrungen strategischen Antwort auf die etwaige Drohung des Einsatzes taktischer Nuklearwaffen, etwa zur Deckung eines in diesem Sinne begrenzten konventionellen Angriffs in Ost- oder Nordeuropa. M.a.W.: Würde ein französischer Präsident tatsächlich eine umfassende nukleare Eskalation riskieren, um etwa auf eine russische Besetzung Estlands und Lettlands zu reagieren, welche russischerseits mit der Drohung des Einsatzes der reichhaltig vorhandenen russischen taktischen Atomwaffen gegen eine drohende konventionelle NATO- oder EU-Gegenoffensive abgesichert würde? Es liegt auf der Hand, dass in einem solchen Fall das Zusammenspiel einer fragwürdigen Bedrohung französischer Souveränität und der „vitalen Interessen“ Frankreichs mit dem Mangel der Option einer gleichwertigen nuklearen Gegendrohung unterhalb der Schwelle nationaler und europäischer Selbstvernichtung kaum überzeugend zur effektiven Abschreckung eines entschlossenen und nuklear überlegenen Gegners beitragen würden. 

Auch wenn die grundsätzliche strategietheoretische Debatte um den französischen Atomschirm damit müßig erscheint, weil es ihn in der politisch und rechtlich realisierbaren Art und Weise bereits gibt, ergibt sich damit ein Notwendigkeit der Diskussion um seine  zukünftig notwendige Ergänzung um eine neue, zusätzliche taktisch-operative Komponente, welche im Übrigen am Ende des Kalten Krieges naiverweise als obsolet erachtet wurde. Es erscheint nach dem aktuellen Stand völkerrechtlicher und strategischer Rahmenbedingungen offensichtlich, dass eine solche nur durch die Stationierung neu zu entwickelnder und auf europäischer Basis zu finanzierender, französischer taktischer Atomwaffen in Mittel- und Osteuropa zu realisieren sein dürfte, will man das Problem nuklearer Proliferation, etwa in Form einer polnischen oder gar deutschen Nuklearbewaffnung, vermeiden.                    

   

Literatur/Links

Forget, Michel (1997): La dissuasion nucléaire française: continuité et changement. Revue Défense Nationale, no. 597, décembre 1997: 75-82, https://shs.cairn.info/article/RDNA_HS01_0075/pdf

Kissinger, Henry A. (1962): Die ungelösten Probleme der Verteidigung Europas. Aus Politik und Zeitgeschichte, no. 42/62: 505-514, https://www.bpb.de/system/files/apuz_files/1962-42/APuZ_1962_42.pdf .

Ludwig, Anke M. (2004): Die Sicherheitspolitik Frankreichs in den 1960er Jahren. Militärgeschichtliche Zeitschrift 63: 445-488, https://www.degruyter.com/document/doi/10.1524/mgzs.2004.63.2.445/pdf?srsltid=AfmBOoow7qtVNpX9bYVcQI9_TW4nqiNvXFJ4OvJtUSOSf3nAPt32qIbd

Statz, Albert (1989): Deutsch-französische Militärkooperation – Eine Achse der Westeuropäisierung? PROKLA. Zeitschrift für Kritische Sozialwissenschaft 19 (75): 47-71, https://prokla.de/index.php/PROKLA/article/view/1257/1193

Tertrais, Bruno (2019): La dissuasion partagée? Revue Défense Nationale, no. 819, avril 2019: 29-33, https://shs.cairn.info/revue-defense-nationale-2019-4-page-29?lang=fr .  

Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages (2019): Ausarbeitung: Die Beistandsklausel im Aachener Vertrag über die deutsch- französische Zusammenarbeit und Integration. Berlin: Deutscher Bundestag, https://www.bundestag.de/resource/blob/645868/dc4693de6aaff54d814b7a4e9a4a524c/WD-2-036-19-pdf-data.pdf .